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Definition "Geistiges Eigentum" bzw. alternativer Begriff


Das Leistungsschutzrecht gehört zu den im Netz besonders heiß diskutierten Themen bzw. hier stehen sich verschiedene Ansichten gegenüber ( Beispieldiskussion ). Bevor in die eigentliche Diskussion eingestiegen wird, kann es deshalb hilfreich sein, den Begriff des "geistigen Eigentums" zunächst zu definieren bzw. ggf. die Ablehnung des Begriffes zu formulieren. Im Falle einer Ablehnung soll am Ende des Prozesses ein alternativer Begriff stehen, mit dem gearbeitet werden kann.


Diskussionen

  • Ich verstehe nicht, wie du über einen solchen Begriff ohne Beziehung zu den bestehenden gesetzlichen Regelungen zu diskutieren versuchst. Der Begriff des "Werks" ist ziemlich umfassend im UrhG abgesteckt. Die dort beschriebenen Nutzungsrechte sind aber Gestattungsrechte und keine Eigentumsrechte im Sinne von BGB 903 ff. Deshalb ist die Bezeichnung "geistiges Eigentum" irreführend, weil eine falsche Rechtssystematik aufgerufen wird.

    • Danke für den Hinweis! Dafür ist diese Diskussion ja da: Um solche Hinweise und Definitionen zu sammeln. Ich werde mir die Paragraphen mal zu Gemüte führen. Was wäre denn eine passendere Bezeichnung?

  • Die vorgeschlagenen Normen stecken noch in ihren Kinderschuhen, vielleicht findet sich noch die eine oder andere ergänzende Idee dazu, damit wir eine Diskussionsbasis haben.

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