Das Leistungsschutzrecht gehört zu den im Netz besonders heiß diskutierten Themen bzw. hier stehen sich verschiedene Ansichten gegenüber ( Beispieldiskussion ). Bevor in die eigentliche Diskussion eingestiegen wird, kann es deshalb hilfreich sein, den Begriff des "geistigen Eigentums" zunächst zu definieren bzw. ggf. die Ablehnung des Begriffes zu formulieren. Im Falle einer Ablehnung soll am Ende des Prozesses ein alternativer Begriff stehen, mit dem gearbeitet werden kann.
Definition "Geistiges Eigentum" bzw. alternativer Begriff - Historie
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Definition "Geistiges Eigentum" bzw. alternativer Begriff
von Niklas, angelegt -
Definition "Geistiges Eigentum"
von Niklas, angelegtDas Leistungsschutzrecht gehört zu den im Netz besonders heiß diskutierten Themen bzw. hier stehen sich verschiedene Ansichten gegenüber ( Beispieldiskussion Link: http://www.bundestag.de/internetenquete/Urheberrecht_Bericht_PG_2011_01_21_Geistiges_Eigentum__Open_Access__Schutzdauer/index.jsp ).
gegenüber. Beispieldiskussion Link: http://www.bundestag.de/internetenquete/Urheberrecht_Bericht_PG_2011_01_21_Geistiges_Eigentum__Open_Access__Schutzdauer/index.jspBevor in die eigentliche Diskussion eingestiegen wird, kann es deshalb hilfreich sein, den Begriff des "geistigen Eigentums" zunächst zu definieren bzw. ggf. die Ablehnung des Begriffes zu formulieren. -
Definition "Geistiges Eigentum"
von Niklas, angelegtDas Leistungsschutzrecht gehört zu den im Netz besonders heiß diskutierten Themen bzw. hier stehen sich verschiedene Ansichten gegenüber. Beispieldiskussion Bevor in die eigentliche Diskussion eingestiegen wird, kann es deshalb hilfreich sein, den Begriff des "geistigen Eigentums" zunächst zu definieren bzw. ggf. die Ablehnung des Begriffes zu formulieren.